§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/1#abs-1 (1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/1#abs-2 (2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:
1.
Wehrsoldgrundbetrag,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
4.
Auslandsvergütung,
5.
Entlassungsgeld,
6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,
7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,
8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
9.
Auslandsverwendungszuschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WSG%202020/1#abs-3 (3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:
1.
Unterkunft,
2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,
3.
Heilfürsorge,
4.
Verpflegung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 WSG 2020 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 27.11.2019 – 23 K 1051/18
- VG Düsseldorf, 21.08.2026 – 10 L 2384/26Fehlende Antragsbefugnis für einen Eilantrag auf Heranziehung zu einer Reservedienstleistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.10.2020 – 1 L 23/20Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.